erwartenden Sanktionen. Die Betroffenen werden nicht darüber informiert, welche strafrechtlichen Folgen eine Widerhandlung konkret nach sich ziehen könnte. Fehlt es aber somit bereits aus diesem Grunde an den Voraussetzungen für eine Bestrafung der Beschwerdegegner nach Art. 292 StGB, so wurde das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu Recht eingestellt. Ob tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 292 StGB gegeben sind, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Daran ändert auch der nachträgliche explizite Vorhalt der Strafandrohung in der Aufforderung des Kreispräsidenten vom