1960 Nr. 67; BGE 105 IV 248; 95 II 460 sowie Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2, Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 292 StGB). Diesen Anforderungen vermag der provisorische Amtsbefehl vom 17. November 2003 nicht zu genügen. Zwar wird darin ausgeführt, dass die Verfügung unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergehe, womit auf die anzuwendende Strafnorm und die Strafbarkeit eines allfälligen Ungehorsams hingewiesen wurde. Es mangelt jedoch an der ausdrücklichen Bezeichnung der zu 5