drohung des Art. 292 StGB unterstellte Verfügung muss eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthalten, welche die betroffene Person im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dem damit bezweckten Schutz des Betroffenen vor unerwarteter Strafe wird nicht schon dadurch genüge getan, dass in der Verfügung bloss der Artikel respektive die Strafbarkeit des Ungehorsams erwähnt oder nur unbestimmt auf die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen verwiesen wird. Vielmehr muss ausdrücklich angedroht werden, dass eine Widerhandlung gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB „mit Haft oder Busse“ bestraft wird (vgl. PKG 1977 Nr. 45, Erw. 3; 1960 Nr. 67;