b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass eine Verurteilung von Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB allein schon deshalb ausser Betracht fällt, weil es vorliegend -wie die Beschwerdegegner im Übrigen bereits in ihren Stellungnahmen vor Vorinstanz vom 29. November und 9. Dezember 2003 zutreffend ausführen liessen (vgl. act. 9, 10)- am konkreten Vorhalt der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB fehlt. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine Verurteilung gestützt auf Art. 292 StGB nur dann möglich, wenn der betroffenen Person in der amtlichen Verfügung die angedrohte Strafe vorgehalten wurde. Eine der Straf-