292 StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, lässt sich demnach die Einstellung des Strafverfahrens gegen Z. und A. nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass das vom Kreispräsidenten provisorisch verfügte Verbot am 13. Dezember 2003 aufgehoben wurde.