3. a) Die richterlichen Anordnungen in einem provisorischen Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten innerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangene provisorische Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen Anordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist.