292 StGB ergangene provisorische Verfügung diente demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen der Beschwerdeführerin. X. hat folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung der durch die Verfügung verpflichteten Beschwer- 4 degegner, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet haben. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation zu.