Mit der am 17. November 2003 ergangenen provisorischen Verfügung des Kreispräsidenten Luzein wurde Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, auf Parzelle Nr. 1374 und der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzelle Nr. 1373 zu parkieren sowie Fahrzeuge aller Art zu stationieren. Zudem wurde den Beschwerdegegnern verboten, die Zufahrt zu den betreffenden Grundstücken zu behindern. Die unter Hinweis auf Art. 292 StGB ergangene provisorische Verfügung diente demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen der Beschwerdeführerin.