Vorliegend ist dies die Vorschrift von Art. 292 StGB, wobei sich das strafbare Verhalten aus dem Inhalt der Verfügung ergibt, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legitimation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen).