2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 138 StPO ist unter anderem insbesondere der durch die mutmassliche Straftat direkt Geschädigte legitimiert, mithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem durch eine strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage nach dem geschützten Rechtsgut und dessen Träger ist auf die konkrete Strafnorm abzustellen, gegen welche der mutmassliche Täter verstossen haben soll. Vorliegend ist dies die Vorschrift von Art.