1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB wehrt. Die Fortsetzung der Untersuchung betreffend Ruhestörung wird nicht verlangt. Der Entscheid des Kreispräsidenten über die Einstellung des Verfahrens betreffend Ruhestörung bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.