2. Das Verfahren sei zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung der Beklagten gemäss Art. 292 StGB infolge Missachtung einer amtlichen Verfügung des Kreispräsidenten Kreisamt Luzein vom 17. November 2003 (superprovisorischer Amtsbefehl) im Sinne der klägerischen Ausführungen an den Kreispräsidenten Kreisamt 7242 Luzein zurückzuweisen, eventualiter sei im Beschwerdeverfahren direkt im Sinne der klägerischen Begehren (dazu nachfolgend) zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“