A. Auf Gesuch von X. vom 13. November 2003 um Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung untersagte der Kreispräsident Luzein mit superprovisorischer (recte: provisorischer) Verfügung vom 17. November 2003 Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB das Parkieren und Stationieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Nrn. 1373 und 1374 sowie die Behinderung der Zufahrt auf die betreffenden Grundstücke. B. Am 27. November 2003 stellte X. Strafanzeige gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und Ruhestörung gemäss Art. 32 StPO. In der Folge eröffnete der Kreispräsident Luzein ein Strafverfahren gegen Z. und A..