{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-68_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976106890812bafd54ddf42c835460aaf6dd2ef946a35ac3155892ca23ec5a87055edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976106890812bafd54ddf42c835460aaf6dd2ef946a35ac3155892ca23ec5a87055edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_68", "Checksum": "9d36d879e88cf2fd0ca6a48e170c97cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 242 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:49", "Checksum": "deeffd8d5fd6d4ad9bc0d698b965e35c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 68\nRegeste:\nUngehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 242 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung\n\n c) Soweit der Rechtsvertreter von X. die Verfahrensführung beanstandet,\nbleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren bei Übertretungen vor dem Kreispräsidenten\nhandelt. Für dieses Verfahren gelten besondere Vorschriften, welche von den im\nordentlichen Strafverfahren anwendbaren Regeln abweichen. So gilt die Vorschrift von Art. 82 Abs. 2 StPO, wonach Einstellungsverfügungen dem Staatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen sind, nur für das ordentliche Verfahren. Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten müssen demgegenüber vom Staatsanwalt nicht genehmigt werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 437, Ziff. 1 sowie S.\n166, Ziff. 6 je mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin zudem die fehlende\nZustellung des angefochtenen Entscheids an die Staatsanwaltschaft beanstandet, beruft sie sich auf Verfahrensrechte, die nicht ihr, sondern der Staatsanwaltschaft zustehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon\nvermöchte dieser Einwand ohnehin nichts daran zu ändern, dass das Strafverfahren gegen Z. und A. nach dem Gesagten offenkundig zu Recht eingestellt\nworden ist. Dies gilt auch für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensablauf, die sich ebenfalls als unbehelflich erweisen. Wie erwähnt, sind hier nicht die Regeln des ordentlichen Strafverfahrens anzuwenden.\nDer Kreispräsident hat demnach den Sachverhalt entgegen der Behauptung von\nX. hinreichend abgeklärt, indem er den Angeschuldigten die Möglichkeit zur\nschriftlichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. 8.1, 8.2, 9) und A. darüber hinaus telefonisch zur Sache einvernommen hat (act. 11). Der Geschädigte besitzt\nkein Recht, vor Erlass einer Einstellungsverfügung einvernommen zu werden.\nWenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, der Kreispräsident\n6\n\nhabe es in Missachtung von Art. 171 StPO unterlassen, ein Strafmandat zu erlassen, so verkennt sie, dass es vorliegend mangels ausdrücklicher Strafandrohung an den Voraussetzungen für eine Verurteilung gemäss Art 292 StGB fehlt\nund der Kreispräsident folglich zu Recht nicht ein Strafmandat erlassen, sondern\ndas Verfahren eingestellt hat.\n\nd) Hat der Kreispräsident nach dem Gesagten das Strafverfahren gegen\nZ. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292\nStGB im Ergebnis zu Recht eingestellt und erweisen sich die Beanstandungen\nbetreffend den Verfahrensablauf als unbehelflich, so ist die Beschwerde von X.\nabzuweisen.\n\n4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}