{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-68_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976106890812bafd54ddf42c835460aaf6dd2ef946a35ac3155892ca23ec5a87055edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976106890812bafd54ddf42c835460aaf6dd2ef946a35ac3155892ca23ec5a87055edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_68", "Checksum": "9d36d879e88cf2fd0ca6a48e170c97cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 ergangenen provisorischen Verfügung des\nKreispräsidenten Luzein wurde Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, auf Parzelle Nr. 1374 und der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzelle Nr. 1373 zu parkieren sowie Fahrzeuge aller Art zu stationieren.\nZudem wurde den Beschwerdegegnern verboten, die Zufahrt zu den betreffenden Grundstücken zu behindern. Die unter Hinweis auf Art. 292 StGB ergangene\nprovisorische Verfügung diente demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten\nInteressen der Beschwerdeführerin. X. hat folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung der durch die Verfügung verpflichteten Beschwer-\n4\n\ndegegner, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet haben. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation zu.\n\n3. a) Die richterlichen Anordnungen in einem provisorischen Amtsbefehl\ngelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten innerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangene provisorische Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen Anordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292\nStGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Wie der\nRechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, lässt sich demnach\ndie Einstellung des Strafverfahrens gegen Z. und A. nicht mit der Begründung\nrechtfertigen, dass das vom Kreispräsidenten provisorisch verfügte Verbot am\n13. Dezember 2003 aufgehoben wurde.\n\nb) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass\neine Verurteilung von Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB allein schon deshalb ausser Betracht fällt, weil es\nvorliegend -wie die Beschwerdegegner im Übrigen bereits in ihren Stellungnahmen vor Vorinstanz vom 29. November und 9. Dezember 2003 zutreffend ausführen liessen (vgl. act. 9, 10)- am konkreten Vorhalt der Strafandrohung gemäss\nArt. 292 StGB fehlt. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine Verurteilung gestützt auf Art. 292 StGB nur dann möglich, wenn der betroffenen Person in der\namtlichen Verfügung die angedrohte Strafe vorgehalten wurde. Eine der Strafdrohung des Art. 292 StGB unterstellte Verfügung muss eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthalten, welche die betroffene Person im\nFalle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dem damit bezweckten Schutz des\nBetroffenen vor unerwarteter Strafe wird nicht schon dadurch genüge getan, dass\nin der Verfügung bloss der Artikel respektive die Strafbarkeit des Ungehorsams\nerwähnt oder nur unbestimmt auf die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen verwiesen wird. Vielmehr muss ausdrücklich angedroht werden, dass eine Widerhandlung gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB „mit Haft oder Busse“ bestraft wird (vgl. PKG 1977 Nr. 45, Erw. 3; 1960 Nr. 67; BGE 105 IV 248; 95 II 460\nsowie Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2, Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 292\nStGB). Diesen Anforderungen vermag der provisorische Amtsbefehl vom 17. November 2003 nicht zu genügen. Zwar wird darin ausgeführt, dass die Verfügung\nunter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergehe, womit auf die anzuwendende Strafnorm und die Strafbarkeit eines allfälligen Ungehorsams hingewiesen wurde. Es mangelt jedoch an der ausdrücklichen Bezeichnung der zu\n5\n\nerwartenden Sanktionen. Die Betroffenen werden nicht darüber informiert, welche strafrechtlichen Folgen eine Widerhandlung konkret nach sich ziehen könnte.\nFehlt es aber somit bereits aus diesem Grunde an den Voraussetzungen für eine\nBestrafung der Beschwerdegegner nach Art. 292 StGB, so wurde das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu\nRecht eingestellt. Ob tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 292 StGB gegeben sind, braucht\ndaher nicht weiter geprüft zu werden. Daran ändert auch der nachträgliche explizite Vorhalt der Strafandrohung in der Aufforderung des Kreispräsidenten vom\n28. November 2003 an die Gegenparteien zur Vernehmlassung betreffend Strafanzeige (vgl. act. 8.1, 8.2) nichts, zumal die Strafandrohung erst ab diesem Zeitpunkt rechtsgenüglich erfolgte und damit wirksam war und die inkriminierten von\nder Anzeigestellerin behaupteten Handlungen vorher stattgefunden haben.\n\n"}