{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-68_2004-01-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976106890812bafd54ddf42c835460aaf6dd2ef946a35ac3155892ca23ec5a87055edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976106890812bafd54ddf42c835460aaf6dd2ef946a35ac3155892ca23ec5a87055edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_68", "Checksum": "9d36d879e88cf2fd0ca6a48e170c97cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.01.2004 BK 2003 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 68\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Siegrist, Steinerhof/Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 13. Dezember 2003,\nmitgeteilt am 15. Dezember 2003, in Sachen gegen A., und Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur &\nNotariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\nbetreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Auf Gesuch von X. vom 13. November 2003 um Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung untersagte der Kreispräsident Luzein mit superprovisorischer (recte: provisorischer) Verfügung vom 17. November 2003 Z. und\nA. unter Hinweis auf Art. 292 StGB das Parkieren und Stationieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Nrn. 1373 und 1374 sowie die Behinderung der\nZufahrt auf die betreffenden Grundstücke.\n\nB. Am 27. November 2003 stellte X. Strafanzeige gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und\nRuhestörung gemäss Art. 32 StPO. In der Folge eröffnete der Kreispräsident\nLuzein ein Strafverfahren gegen Z. und A..\n\nC. Nachdem Z. und A. Gelegenheit erhalten hatten, sowohl zum Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls wie auch betreffend Strafanzeige Stellung zu\nnehmen, wies der Kreispräsident Luzein das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls mit Entscheid vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003,\nab und hob die provisorische Verfügung vom 17. November 2003 auf. Gleichzeitig stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen Z. und A. ein.\n\nD. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens liess X. mit Eingabe vom\n23. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten:\n„1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Kreisamt 7242 Luzein vom 13.\nDezember 2003 (Pr. Nr. 077-2003) betreffend Einstellung des Strafverfahrens Pr. Nr. 080-2003 sei aufzuheben;\n2. Das Verfahren sei zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung\nder Beklagten gemäss Art. 292 StGB infolge Missachtung einer amtlichen Verfügung des Kreispräsidenten Kreisamt Luzein vom 17. November 2003 (superprovisorischer Amtsbefehl) im Sinne der klägerischen Ausführungen an den Kreispräsidenten Kreisamt 7242 Luzein\nzurückzuweisen, eventualiter sei im Beschwerdeverfahren direkt im\nSinne der klägerischen Begehren (dazu nachfolgend) zu entscheiden;\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“\n\nVon der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.\n3\n\nAuf die Begründung in der Beschwerde sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer\nRechtsmitteleingabe lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB wehrt.\nDie Fortsetzung der Untersuchung betreffend Ruhestörung wird nicht verlangt.\nDer Entscheid des Kreispräsidenten über die Einstellung des Verfahrens betreffend Ruhestörung bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.\n\n2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 138 StPO ist unter anderem insbesondere der durch die mutmassliche Straftat direkt Geschädigte legitimiert,\nmithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem durch eine strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde\n(vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage nach dem geschützten Rechtsgut und dessen Träger ist auf\ndie konkrete Strafnorm abzustellen, gegen welche der mutmassliche Täter verstossen haben soll. Vorliegend ist dies die Vorschrift von Art. 292 StGB, wobei\nsich das strafbare Verhalten aus dem Inhalt der Verfügung ergibt, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll. Enthält diese Verfügung ein\nGebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist\nauch die Legitimation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5.\nAufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen).\n\n"}