3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zugunsten des Beschwerdegegners ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen. 7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und A. Y.. 3. Mitteilung an: __________