Es liegen daher im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von C. vor, und es sind auch keine Beweismittel ersichtlich, welche dieses Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten. Im Falle der Anklage wäre daher mit einem Freispruch zu rechnen. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz hat mithin das Verfahren gegen C. zu Recht eingestellt, weshalb die Beschwerde von X. abzuweisen ist.