verhalts klar zu beantworten, da dieser sämtliche für die Entscheidung massgeblichen und damit feststellungsbedürftigen Tatsachen klar umschreibt. Gemäss den übereinstimmenden Angaben von C. und X. steht fest, dass die Hunde „Zole“ und „Luna“, als die Kinder und C. mit ihren Tieren auf gleicher Höhe waren, aufeinander zugegangen sind und sich in der Folge begrüsst und beschnuppert haben. Dass sich Hunde beim Zusammentreffen ausgiebig beschnuppern, gehört zu deren arttypischem Begrüs-sungsritual. Das Verhalten der Hunde bot demnach für C. an sich noch keinen Anlass zu besonderer Vorsicht. Alle Hunde waren angeleint, die Begegnung erfolgte zunächst offenbar freundlich und entspannt.