Ebensowenig ist diesbezüglich von Belang, ob der Hund des Beschwerdegegners beide andern Hunde oder nur einen davon gekannt hat beziehungsweise ob „Zole“ kurz angeleint war oder von C. an der langen Leine gelassen wurde. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht bildet die Voraussehbarkeit des Erfolges, denn an diese knüpft die Motivierung zur Sorgfalt an (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 36 zu Art. 18 StGB). Entscheidend ist mithin die Frage, ob C. in der konkreten Situation aufgrund der Gesamtumstände damit hätte rechnen müssen, dass sein Hund das Tier des Beschwerdeführers angreift und diesem einen Teil des Ohrs abbeisst. Diese Frage ist aufgrund des ermittelten Sach-