PKG 1993 Nr. 9). Ob die Kinder mit den beiden Hunden „Nora“ und „Luna“ zu C. gelaufen sind oder ob letzterer, wie vom Beschwerdeführer behauptet, umgekehrt mit seiner Hündin „Zole“ zu den Kindern und den beiden andern Hunden gegangen ist, erscheint nämlich für die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschwerdegegners völlig unerheblich. Ebensowenig ist diesbezüglich von Belang, ob der Hund des Beschwerdegegners beide andern Hunde oder nur einen davon gekannt hat beziehungsweise ob „Zole“ kurz angeleint war oder von C. an der langen Leine gelassen wurde.