Kinder und von deren Mutter. Die zu befragenden Personen könnten die Behauptung von C. widerlegen, wonach dessen Hündin „Zole“ und die Jagdhündin „Nora“ einander gekannt hätten. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Sachverhalt nur soweit zu ermitteln ist, als er von rechtlicher Relevanz ist und dass die von ihm geltend gemachten Tatsachen für die Beurteilung der vorliegend entscheidenden Fragen unerheblich sind, womit darüber kein Beweis zu führen ist und die entsprechenden Beweisanträge abzulehnen sind (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 110/111: PKG 1993 Nr. 9).