a) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich C. der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 und 3 StPO schuldig gemacht hat. Danach wird derjenige mit Haft oder Busse bestraft, welcher einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht abhält. Fahrlässig handelt dabei, wer sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 StPO), also wer seine Sorgfaltspflichten verletzt (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 28a zu Art. 18 StGB).