Vorfall in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar beeinträchtigt. Um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen, ist in jedem Fall eine direkte Schädigung erforderlich (vgl. PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen). Eine solche ist nach dem Gesagten im Falle von A. Y. nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie A. Y. betrifft, wegen fehlender Legitimation nicht einzutreten ist.