A. Y. hat zwar gemäss Angaben von X. die Tierarztrechnung für die Behandlung der verletzten Hündin von seiner Haftpflichtversicherung begleichen lassen und den Selbstbehalt von Fr. 200.-- bezahlt. Der durch die mutmassliche Straftat verursachte Schaden ist indes nicht unmittelbar bei ihm eingetreten, sondern beim Eigentümer von „Nora“. A. Y. ist folglich durch den zu beurteilenden 4