X. ist Eigentümer der von der Hündin des Beschwerdegegners verletzten Jagdhündin „Nora“ und somit Träger des unmittelbar geschädigten Rechtsguts. Durch die Verletzung am Behang des in seinem Eigentum stehenden Tieres wurde X. unmittelbar ein materieller Schaden zugefügt, womit er als Direktgeschädigter zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten. A. Y. hat zwar gemäss Angaben von X. die Tierarztrechnung für die Behandlung der verletzten Hündin von seiner Haftpflichtversicherung begleichen lassen und den Selbstbehalt von Fr. 200.-- bezahlt.