Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt derjenige, welcher in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Legitimiert ist somit unter anderem insbesondere der durch die mutmassliche Straftat direkt Geschädigte, mithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem durch eine strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen).