Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart beantragt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :