E. Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Untersuchung sei dahin zu ergänzen, dass Frau D. Y. einzuvernehmen sei und dass die beiden betroffenen Kinder W. und V. Y. ebenfalls zu befragen seien. 3. C. sei der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig zu sprechen. 4. Dafür sei er angemessen zu bestrafen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ 3