{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-67_2004-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb60e05423c28dab4388bd2e4fbee173d300aa1da66c5f575776ef76a849af03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb60e05423c28dab4388bd2e4fbee173d300aa1da66c5f575776ef76a849af03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_67", "Checksum": "e15b64e01e2f2df1df414de8f0dd27a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2004 BK 2003 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass der Sachverhalt nur soweit zu ermitteln ist, als er von rechtlicher Relevanz ist und dass\ndie von ihm geltend gemachten Tatsachen für die Beurteilung der vorliegend entscheidenden Fragen unerheblich sind, womit darüber kein Beweis zu führen ist\nund die entsprechenden Beweisanträge abzulehnen sind (vgl. W. Padrutt, a.a.O.,\nS. 110/111: PKG 1993 Nr. 9). Ob die Kinder mit den beiden Hunden „Nora“ und\n„Luna“ zu C. gelaufen sind oder ob letzterer, wie vom Beschwerdeführer behauptet, umgekehrt mit seiner Hündin „Zole“ zu den Kindern und den beiden andern\nHunden gegangen ist, erscheint nämlich für die Frage nach dem Vorliegen einer\nSorgfaltspflichtverletzung seitens des Beschwerdegegners völlig unerheblich.\nEbensowenig ist diesbezüglich von Belang, ob der Hund des Beschwerdegegners beide andern Hunde oder nur einen davon gekannt hat beziehungsweise ob\n„Zole“ kurz angeleint war oder von C. an der langen Leine gelassen wurde.\nGrundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht bildet die Voraussehbarkeit des Erfolges, denn an diese knüpft die Motivierung zur Sorgfalt an\n(vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 36 zu Art. 18 StGB). Entscheidend ist mithin die Frage,\nob C. in der konkreten Situation aufgrund der Gesamtumstände damit hätte rechnen müssen, dass sein Hund das Tier des Beschwerdeführers angreift und diesem einen Teil des Ohrs abbeisst. Diese Frage ist aufgrund des ermittelten Sachverhalts klar zu beantworten, da dieser sämtliche für die Entscheidung massgeblichen und damit feststellungsbedürftigen Tatsachen klar umschreibt. Gemäss\nden übereinstimmenden Angaben von C. und X. steht fest, dass die Hunde „Zole“\nund „Luna“, als die Kinder und C. mit ihren Tieren auf gleicher Höhe waren, aufeinander zugegangen sind und sich in der Folge begrüsst und beschnuppert haben. Dass sich Hunde beim Zusammentreffen ausgiebig beschnuppern, gehört\nzu deren arttypischem Begrüs-sungsritual. Das Verhalten der Hunde bot demnach für C. an sich noch keinen Anlass zu besonderer Vorsicht. Alle Hunde waren\nangeleint, die Begegnung erfolgte zunächst offenbar freundlich und entspannt.\nUnter den gegebenen Umständen gab es folglich absolut keine Anzeichen dafür,\ndass es unter den Hunden Streit geben könnte und zu einem Angriff der Hündin\n„Zole“ auf die Jagdhündin „Nora“ kommen würde, bei dem erstere der Jagdhündin einen Teil des Behangs abbeissen würde. Der Beschwerdegegner musste\nsich daher in der konkreten Situation in keiner Weise veranlasst sehen, besondere Achtsamkeit zu üben oder irgendwelche Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr\nerfolgte die Verletzung der Hündin „Nora“ durch „Zole“ derart unerwartet, dass C.\nnicht damit rechnen musste. War aber unter den gegeben Umständen für den\n6\n\nBeschwerdegegner nicht vorauszusehen, dass es zum Angriff und der Verletzung des andern Tieres durch seinen Hund kommen würde, so kann ihm auch\nkein sorgfaltswidriges Verhalten zur Last gelegt werden.\n\nEs liegen daher im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von C. vor, und es sind auch keine Beweismittel ersichtlich, welche dieses\nBeweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten. Im Falle der\nAnklage wäre daher mit einem Freispruch zu rechnen. Anklage ist nur dann zu\nerheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die\neinen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W.\nPadrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\nDie Vorinstanz hat mithin das Verfahren gegen C. zu Recht eingestellt, weshalb\ndie Beschwerde von X. abzuweisen ist.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen\nEntschädigung zugunsten des Beschwerdegegners ist mangels gesetzlicher\nGrundlage abzusehen.\n7\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen je zur Hälfte\nzu Lasten von X. und A. Y..\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}