{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-67_2004-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb60e05423c28dab4388bd2e4fbee173d300aa1da66c5f575776ef76a849af03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb60e05423c28dab4388bd2e4fbee173d300aa1da66c5f575776ef76a849af03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_67", "Checksum": "e15b64e01e2f2df1df414de8f0dd27a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2004 BK 2003 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gefährdung durch Tiere | BGP Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:49", "Checksum": "27fb57783b446ef27f31b2081619983e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 67\nRegeste:\nGefährdung durch Tiere | BGP Einstellungsverfügung\n\n X. ist Eigentümer der von der Hündin des Beschwerdegegners verletzten\nJagdhündin „Nora“ und somit Träger des unmittelbar geschädigten Rechtsguts.\nDurch die Verletzung am Behang des in seinem Eigentum stehenden Tieres\nwurde X. unmittelbar ein materieller Schaden zugefügt, womit er als Direktgeschädigter zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf seine Beschwerde ist daher\neinzutreten. A. Y. hat zwar gemäss Angaben von X. die Tierarztrechnung für die\nBehandlung der verletzten Hündin von seiner Haftpflichtversicherung begleichen\nlassen und den Selbstbehalt von Fr. 200.-- bezahlt. Der durch die mutmassliche\nStraftat verursachte Schaden ist indes nicht unmittelbar bei ihm eingetreten, sondern beim Eigentümer von „Nora“. A. Y. ist folglich durch den zu beurteilenden\n4\n\nVorfall in seiner Rechtsstellung nicht unmittelbar beeinträchtigt. Um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen, ist in jedem Fall eine\ndirekte Schädigung erforderlich (vgl. PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen). Eine solche ist nach dem Gesagten im Falle von A. Y. nicht gegeben, weshalb auf die\nBeschwerde, soweit sie A. Y. betrifft, wegen fehlender Legitimation nicht einzutreten ist.\n\n2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines\nEntscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle\ndesjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen\nGründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung\nberücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste,\nund wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten (vgl. zum Ganzen W.\nPadrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3).\n\na) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen,\ndass sich C. der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 und 3 StPO\nschuldig gemacht hat. Danach wird derjenige mit Haft oder Busse bestraft, welcher einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen\noder Tiere nicht abhält. Fahrlässig handelt dabei, wer sich vorwerfen lassen\nmuss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art.\n1 und 2 StPO), also wer seine Sorgfaltspflichten verletzt (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 28a zu Art. 18 StGB).\n\nb) X. macht geltend, dass C. sorgfaltswidrig gehandelt habe, indem er\nseine Hündin „Zole“ auf Distanz an der langen Leine zu den andern Hunden gelassen habe. Überdies wendet er ein, es sei zu Unrecht nur auf die Aussagen\nvon C. abgestellt worden, und beantragt die Einvernahme der beiden beteiligten\n5\n\n"}