{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-67_2004-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_67_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb60e05423c28dab4388bd2e4fbee173d300aa1da66c5f575776ef76a849af03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cb60e05423c28dab4388bd2e4fbee173d300aa1da66c5f575776ef76a849af03edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_67", "Checksum": "e15b64e01e2f2df1df414de8f0dd27a5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2004 BK 2003 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 67\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Lazzarini\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X. und des A. Y., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Landquart vom\n31. Oktober 2003, mitgeteilt am 26. November 2003, in Sachen gegen C., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer,\nHartbertstrasse 1, 7002 Chur,\n\nbetreffend Gefährdung durch Tiere,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Als die beiden Kinder der Familie Y. am 10. Juli 2002 ihre Hündin\n„Luna“ sowie die ihrem Grossvater X. gehörende Jagdhündin „Nora“ ausführten,\nkam ihnen auf der B.-Strasse in Z. C. mit seiner Rottweilerhündin „Zole“ an der\nLeine entgegen. In der Folge nahmen die Kinder ihre beiden Hunde ebenfalls an\ndie Leine. Als die Hunde auf gleicher Höhe angelangt waren, gingen „Luna“ und\n„Zole“, die sich kannten, aufeinander zu und begrüssten sich freundlich, indem\nsie einander beschnupperten. In dieser Situation sprang plötzlich die Jagdhündin\n„Nora“ hinter „Luna“ hervor und ging die Rottweilerhündin „Zole“ an. Letztere\nschnappte zurück und biss der Jagdhündin einen Teil des Ohres ab. In der Folge\nerstattete X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C..\n\nB. Mit Kompetenzentscheid vom 16. Januar 2003 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafsache zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer.\n\nC. Am 2. Juni 2003 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer ein Strafmandat, mit dem er C. der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig\nsprach und ihn dafür mit einer Busse von Fr. 100.-- bestrafte. Gegen dieses Strafmandat liess C. Einsprache erheben, worauf die Sache zur Durchführung des\nordentlichen Verfahrens an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart überwiesen wurde.\n\nD. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003, mitgeteilt am 26. November\n2003, stellte der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart das Strafverfahren gegen C. ein.\n\nE. Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 16. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden.\nSeine Rechtsbegehren lauten:\n„1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben.\n2. Die Untersuchung sei dahin zu ergänzen, dass Frau D. Y. einzuvernehmen sei und dass die beiden betroffenen Kinder W. und V. Y.\nebenfalls zu befragen seien.\n3. C. sei der Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 StPO schuldig zu\nsprechen.\n4. Dafür sei er angemessen zu bestrafen.\n5. Gesetzliche Kostenfolge.“\n3\n\nDer Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart beantragt in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,\nsoweit darauf eingetreten werden kann.\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen in der\nangefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen\nEinstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Unangemessenheit oder Rechtswidrigkeit\nBeschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch\nden angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nseiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Nach\nständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,\nalso vor allem derjenige, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid\ngeführt hat, unmittelbar beteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an\nder Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt derjenige, welcher in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Legitimiert\nist somit unter anderem insbesondere der durch die mutmassliche Straftat direkt\nGeschädigte, mithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem\ndurch eine strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil\nzugefügt wurde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W.\nPadrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen).\n\n"}