Da jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf einen offensichtlichen Fehler des Kreispräsidenten zurückzuführen ist, erscheint es im konkreten Fall unbillig, die Gerichtsgebühr der unterliegenden Partei zu überbinden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanz klare Verfahrensregeln nicht befolgt hat, drängt es sich vielmehr auf, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kreisamt Küblis aufzuerlegen. 5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Anklageverfügung aufgehoben.