3. Im Ehrverletzungsverfahren erfolgt die Kostenüberbindung gemäss zivilprozessualem Vorbild grundsätzlich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (vgl. Art. 167 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde von A. ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Da jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf einen offensichtlichen Fehler des Kreispräsidenten zurückzuführen ist, erscheint es im konkreten Fall unbillig, die Gerichtsgebühr der unterliegenden Partei zu überbinden.