Dieser Entscheid liegt vielmehr beim Kreispräsidenten, welcher nach dem Gesagten erst dann über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin zu befinden haben wird, wenn er den Parteien gemäss Art. 165 StPO die Möglichkeit eingeräumt hat, in Ergänzung der Klage beziehungsweise mittels Stellungnahme neue Beweismittel beizubringen oder zu beantragen, sowie wenn er die beantragten Beweise soweit nötig erhoben und die Untersuchung allenfalls von Amtes wegen ergänzt hat.