daher, auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin weiter einzugehen. Ebenso ist im Rechtsmittelverfahren vor der Beschwerdekammer nicht über die Frage der Sistierung des gegen A. eingeleiteten Ehrverletzungsverfahrens zu entscheiden. Dieser Entscheid liegt vielmehr beim Kreispräsidenten, welcher nach dem Gesagten erst dann über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin zu befinden haben wird, wenn er den Parteien gemäss Art.