Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kreispräsident von der Fristansetzung zur Klageergänzung sowie von der Einholung einer Stellungnahme der Angeschuldigten abgesehen und damit das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Darüber hinaus erweist sich die angefochtene Verfügung als widersprüchlich. Währenddem der Kreispräsident darin einerseits erklärt, dass das Ehrverletzungsverfahren gegen A. bis zum definitiven Urteil der Erbschaftsklage von X. gegen Y. aufgeschoben werde, erhebt er im Widerspruch dazu Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 respektive Art. 174 StGB.