Nach dem Scheitern der Aussöhnung hat er am 2. Juli 2003 eine Anklageverfügung gegen A. erlassen. Dabei hat der Kreispräsident nach der Sühneverhandlung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet mit der Begründung, die ehrverletzenden Äusserungen von A. gegenüber B. seien an der Verhandlung vom 12. Juni 2003 geäussert worden, anlässlich derer die Beschwerdeführerin vor Schranken des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gestanden habe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kreispräsident von der Fristansetzung zur Klageergänzung sowie von der Einholung einer Stellungnahme der Angeschuldigten abgesehen und damit das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt.