Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass der Kläger anlässlich der Sühneverhandlung eine Vertröstung von Fr. 60.-- geleistet hat. Wie im folgenden zu zeigen sein wird, hat jedoch der Kreispräsident das Verfahren nicht ordnungsgemäss nach Art. 165 ff. StPO abgewickelt. Nach dem Scheitern der Aussöhnung hat er am 2. Juli 2003 eine Anklageverfügung gegen A. erlassen.