Alsdann ist dem Angeschuldigten Gelegenheit einzuräumen, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kreispräsident erhebt in der Folge die von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie für die Beurteilung des Falles von Bedeutung erscheinen, und ergänzt sie von Amtes wegen durch die zur Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen (Art. 165 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet der Kreispräsident schliesslich, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 3 StPO).