2. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist im Ehrverletzungsverfahren mit Einleitung der Klage eine Vertröstung von Fr. 60.-- zu leisten. Nach vorschriftsgemässer Klageeinreichung führt der Kreispräsident einen Aussöhnungsversuch zwischen den Parteien durch (Art. 164 Abs. 1 StPO). Scheitert dieser, so hat der Kreispräsident dem Kläger gemäss Art. 165 Abs. 1 StPO Frist zur Ergänzung der Klage anzusetzen. Alsdann ist dem Angeschuldigten Gelegenheit einzuräumen, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen.