1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen die im Gesetz irrtümlich nicht erwähnten Anklageverfügungen des Kreispräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 StPO geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 424, Ziff. 8.5). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen.