B. Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung keine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte, erliess der Kreispräsident Küblis am 2. Dezember 2003, mitgeteilt am 3. Dezember 2003, eine Anklageverfügung gegen A. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 eventuell Art. 174 StGB. C. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 15. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2003 beantragt der Kreispräsident Küblis die Abweisung der Beschwerde.