{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-66_2004-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097660b97ea4e2f63ea8aea89c13ef26ddeadd779f6aeafb3725844ff663b947a24aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097660b97ea4e2f63ea8aea89c13ef26ddeadd779f6aeafb3725844ff663b947a24aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_66", "Checksum": "c68dd2a47ba133ab9e8bfd180ed0035e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2004 BK 2003 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehrverletzung | KreisP Anklageverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:18:57", "Checksum": "34ea551e6cc99427e06c21edf8643dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 66\nRegeste:\nEhrverletzung | KreisP Anklageverfügung\n\n Wurde aber das Verfahren vor dem Kreispräsidenten Küblis nicht vorschriftsgemäss durchgeführt und erweist sich die Anklageverfügung in ihrer Aussage als widersprüchlich, so ist die Beschwerde von A. schon aus diesen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es erübrigt sich\n4\n\ndaher, auf die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.\nEbenso ist im Rechtsmittelverfahren vor der Beschwerdekammer nicht über die\nFrage der Sistierung des gegen A. eingeleiteten Ehrverletzungsverfahrens zu\nentscheiden. Dieser Entscheid liegt vielmehr beim Kreispräsidenten, welcher\nnach dem Gesagten erst dann über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin zu befinden haben wird, wenn er\nden Parteien gemäss Art. 165 StPO die Möglichkeit eingeräumt hat, in Ergänzung\nder Klage beziehungsweise mittels Stellungnahme neue Beweismittel beizubringen oder zu beantragen, sowie wenn er die beantragten Beweise soweit nötig\nerhoben und die Untersuchung allenfalls von Amtes wegen ergänzt hat.\n\n3. Im Ehrverletzungsverfahren erfolgt die Kostenüberbindung gemäss zivilprozessualem Vorbild grundsätzlich nach dem Obsiegen und Unterliegen der\nParteien (vgl. Art. 167 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde von A. ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Da jedoch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids\nauf einen offensichtlichen Fehler des Kreispräsidenten zurückzuführen ist, erscheint es im konkreten Fall unbillig, die Gerichtsgebühr der unterliegenden Partei zu überbinden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanz klare Verfahrensregeln nicht befolgt hat, drängt es sich vielmehr auf, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kreisamt Küblis aufzuerlegen.\n5\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Anklageverfügung aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des\nKreisamtes Küblis.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}