{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-66_2004-01-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_66_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097660b97ea4e2f63ea8aea89c13ef26ddeadd779f6aeafb3725844ff663b947a24aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097660b97ea4e2f63ea8aea89c13ef26ddeadd779f6aeafb3725844ff663b947a24aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_66", "Checksum": "c68dd2a47ba133ab9e8bfd180ed0035e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 20.01.2004 BK 2003 66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 66\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Burtscher\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder A., Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Anklageverfügung des Kreispräsidenten Küblis vom 2. Dezember 2003, mitgeteilt am 3. Dezember 2003, in Sachen des B., Beschwerdegegner, gegen die\nBeschwerdeführerin,\n\nbetreffend Ehrverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 7. September 2003 reichte B. beim Kreisamt Küblis Klage gegen A. wegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. ein. Zur Begründung\nmachte er geltend, A. habe anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. Juni 2003 behauptet, sie und ihr Sohn seien von\nihm misshandelt worden, und er hätte ihre Schwester mit dem Motorrad ermorden wollen. In der Folge lud der Kreispräsident die Parteien auf den 24. Oktober\n2003 zur Sühneverhandlung vor.\n\nB. Nachdem anlässlich der Sühneverhandlung keine Einigung unter\nden Parteien erzielt werden konnte, erliess der Kreispräsident Küblis am 2. Dezember 2003, mitgeteilt am 3. Dezember 2003, eine Anklageverfügung gegen A.\nwegen Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 eventuell Art. 174 StGB.\n\nC. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 15. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit\ndem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2003 beantragt der\nKreispräsident Küblis die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen die im Gesetz irrtümlich nicht erwähnten Anklageverfügungen des Kreispräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 138 StPO geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2.\nAufl., Chur 1996, S. 424, Ziff. 8.5). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit\nder Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich\neinzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten.\n3\n\n2. Gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO ist im Ehrverletzungsverfahren mit Einleitung der Klage eine Vertröstung von Fr. 60.-- zu leisten. Nach vorschriftsgemässer Klageeinreichung führt der Kreispräsident einen Aussöhnungsversuch\nzwischen den Parteien durch (Art. 164 Abs. 1 StPO). Scheitert dieser, so hat der\nKreispräsident dem Kläger gemäss Art. 165 Abs. 1 StPO Frist zur Ergänzung der\nKlage anzusetzen. Alsdann ist dem Angeschuldigten Gelegenheit einzuräumen,\nzur Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kreispräsident erhebt in der Folge\ndie von den Parteien beantragten Beweise, soweit sie für die Beurteilung des\nFalles von Bedeutung erscheinen, und ergänzt sie von Amtes wegen durch die\nzur Abklärung des Tatbestandes und der Person des Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen (Art. 165 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Untersuchung entscheidet der Kreispräsident schliesslich, ob Anklage zu erheben oder\ndie Untersuchung einzustellen ist (Art. 165 Abs. 3 StPO).\n\nEntgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass der Kläger anlässlich der Sühneverhandlung\neine Vertröstung von Fr. 60.-- geleistet hat. Wie im folgenden zu zeigen sein wird,\nhat jedoch der Kreispräsident das Verfahren nicht ordnungsgemäss nach Art.\n165 ff. StPO abgewickelt. Nach dem Scheitern der Aussöhnung hat er am 2. Juli\n2003 eine Anklageverfügung gegen A. erlassen. Dabei hat der Kreispräsident\nnach der Sühneverhandlung auf weitere Beweiserhebungen verzichtet mit der\nBegründung, die ehrverletzenden Äusserungen von A. gegenüber B. seien an\nder Verhandlung vom 12. Juni 2003 geäussert worden, anlässlich derer die Beschwerdeführerin vor Schranken des Bezirksgerichts Prättigau/Davos gestanden\nhabe. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat der Kreispräsident von der\nFristansetzung zur Klageergänzung sowie von der Einholung einer Stellungnahme der Angeschuldigten abgesehen und damit das Verfahren nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Darüber hinaus erweist sich die angefochtene Verfügung als widersprüchlich. Währenddem der Kreispräsident darin einerseits erklärt, dass das Ehrverletzungsverfahren gegen A. bis zum definitiven Urteil der\nErbschaftsklage von X. gegen Y. aufgeschoben werde, erhebt er im Widerspruch\ndazu Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Ehrverletzung im Sinne von\nArt. 173 respektive Art. 174 StGB.\n\n"}