1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 2. Juli 2002 aufgehoben. 2. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin