der Strafuntersuchung. In der Honorarnote nicht enthalten sind demgegenüber die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts, für die A. zusätzlich zu entschädigen ist. Unter Berücksichtigung des Aufwands, der ihm durch das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme/Replik vom 16. April 2003 entstanden ist, wird dem Beschwerdeführer daher eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zugesprochen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). 5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :