2. Dem Urteil des Bundesgerichts zufolge wurde die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO an A. somit zu Unrecht verweigert. Die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 2. Juli 2002 ist daher aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittenen Nachteile zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. Juni 2002 eine detaillierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgelistete Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und gibt zu keinen Korrekturen Anlass. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘211.-- umfasst den Aufwand für das Verfahren bis zum Abschluss