digung zum Schluss gelange, dass A. dafür zuständig gewesen sei. Ob A. tatsächlich die Verantwortung für die Überweisung der AHV-Beiträge getragen habe, wäre im Strafverfahren abzuklären und ihm nach den dort geltenden Verfahrensregeln nachzuweisen gewesen. Der angefochtene Entscheid verletze folglich die Garantie der Unschuldsvermutung.