Solche sind gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts im konkreten Fall nicht gegeben. Verlangt sei, dass die tatsächlichen Verhältnisse ohne weiteres feststünden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit für die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge bestreite und das Kantonsgericht erst nach eingehender Beweiswür- 4